Satzung

Bezirkssportbund Reinickendorf e. V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 18.11.2003 gegründete Verein führt den Namen Bezirkssportbund Reinickendorf e. V. und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist beim Amtsgericht Charlottenburg in das Vereinsregister unter der Nummer VR 23269 B eingetragen.

(2) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Berlin und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Er wirkt im Sinne einer Dachorganisation der Vereine im Bezirk.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Koordinierung der dafür erforderlichen Maßnahmen. Der Verein verwirklicht seine Satzungszwecke insbesondere durch

1. die federführende oder mitverantwortliche Durchführung von bezirklichen Sportveranstaltungen;

2. die Vertretung und Koordinierung der Interessen seiner Mitglieder, insbesondere mit Hilfe folgender Tätigkeiten

a) die Vertretung gemeinsamer oder einzelner Interessen der Mitglieder gegenüber dem Senat, Bezirksamt, LSB und anderen Institutionen, nicht jedoch gegenüber den Fachverbänden;

b) die Vertretung aller Mitglieder, die dem Verein beitreten, ohne einen Alleinvertretungsanspruch;

c) Öffentlichkeitsarbeit, um die Interessen der Mitglieder darzulegen;

3. die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für die Mitglieder;

4. die Beratung bei Planung und Bau von Sportstätten und deren Ausstattungen, bei der Umgestaltung und Änderung der Zweckbestimmung öffentlicher Sportanlagen sowie bei beabsichtigten Nutzungsänderungen. Mitwirkung bei der Sportstättenverteilung, um eine sinnvolle und gerechte Nutzung durch die Vereine zu gewährleisten;

5. die Unterstützung der Mitglieder in Bezug auf Pachtgelände, vereinseigene Anlagen, Sachleistungen u. ä.;

6. die Unterstützung bei der bezirklichen Sportlerehrung;

7. die Vermittlung bei Differenzen zwischen Vereinen und anderen Institutionen;

8. vermittelnde Tätigkeiten bei Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern;

9. die Unterstützung beim Austausch von Erfahrungen zwischen den Mitgliedern;

10. die Förderung von Schulung und Weiterbildung der Mitarbeiter der Mitglieder;

11. die Förderung und Unterstützung der Jugendarbeit.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und strebt daher die Erzielung eines Gewinns nicht an.

(3) Die Mitglieder sämtlicher Organe des Vereins und seiner Ausschüsse sowie die Kassenprüfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die gleichzeitige Ausübung mehrerer Ehrenämter ist zulässig, soweit die Satzung das nicht ausdrücklich untersagt.

(4) Dem Verein zufließende Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem Vermögen des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:

1. die Sportvereine und

2. die Betriebssportgemeinschaften,

die im Bezirk Reinickendorf ansässig sind.

(2) Ein Verein, der in mehreren Bezirken seinen satzungsmäßigen Zweck verfolgt, kann nur mit den Abteilungen und verbandsungebundenen Freizeit- und Gesundheitssportlern Mitglied werden, die im Bereich des Bezirkes Reinickendorf ihren Sport ausüben. Das gleiche gilt für Betriebssportgemeinschaften.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Dem Antrag ist ein gültiger Nachweis über die Gemeinnützigkeit und darüber hinaus ein Nachweis über die Zugehörigkeit bei einem Mitgliedsverband des LSB beizufügen, wenn der Antragsteller auch Sportler betreut, für die in den Fachverbänden ein Betreuungsangebot besteht. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Absendung der Ablehnung an die im Mitgliedsantrag genannte e-mail Adresse oder Postanschrift beim Verein einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

1. Austritt,

2. Ausschluss,

3. Auflösung des Mitglieds,

4. Wegfall der Voraussetzungen des § 3 oder § 4 Absatz 1 Satz 2 der Satzung oder

5. durch Streichung aus der Mitgliederliste.

(3) Der Austritt muss dem Präsidium gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss (Eingang bei der Geschäftsstelle des Vereins).

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

3. wegen unehrenhafter Handlungen.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern. Das Präsidium entscheidet über den Ausschluss durch Beschluss. Der Beschluss bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Er ist dem Mitglied zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Entscheidung gegen den Ausschluss beim Verein Berufung an die Mitgliederversammlung einzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

 (5) Das Präsidium kann die Mitgliedschaft durch Streichung in der Mitgliederliste beenden, wenn

   1. ein Mitglied unauffindbar ist, ohne sich abgemeldet zu  haben,

       oder

   2. ein Beitragsrückstand trotz dritter Mahnung besteht.                                                          

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.

(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschlossenen oder ausgeschiedenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen vier Wochen nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 5 Beiträge

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Für verbandsungebundene Freizeit- und Gesundheitssportler wird von den Mitgliedern ein gesonderter Beitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(2) Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres in einer Summe auf das Konto des Vereins zu zahlen. Bei Eintritt eines Vereins nach dem 31. März ist der Beitrag vier Wochen nach der Abgabe der Eintrittserklärung fällig.

(3) Das Präsidium ist berechtigt, Beiträge zu erlassen oder zu stunden.

§ 6 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. das Präsidium und

3. die Ausschüsse.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet einmal jährlich statt; sie soll im 1. Quratal durchgeführt werden. Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für:

1. die Entgegennahme der Berichte des Präsidiums;

2. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;

3. die Entlastung und Wahl des Präsidiums;

4. die Wahl der Kassenprüfer;

5. die Festsetzung von Beiträgen;

6. die Genehmigung des Haushaltsplanes;

7. Satzungsänderungen;

8. die Beschlussfassung über Anträge;

9. die Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Präsidiums nach § 4 Abs. 1 der Satzung;

10. die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 Abs. 4
der Satzung;

11. die Auflösung des Vereins.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang eines entsprechenden Antrags einzuberufen und ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats nach Eingang des Antrags abzuhalten, wenn es

1. das Präsidium beschließt oder

2. 20% der Mitgliederstimmen gemeinsam schriftlich beantragen.

(3) Die Mitgliederversammlungen wird durch das Präsidium einberufen. Die Mitglieder werden zu der Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen. Die Einladung erfolgt an die beim Verein hinterlegte Adresse per e-mail oder, soweit das Mitglied nicht über eine e-mail Adresse verfügt, an die dem Verein zuletzt bekannte Postanschrift mittels einfachem Brief. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung. Mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungs- und Beitragsänderung müssen mit der Einladung wörtlich mitgeteilt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen einen Versammlungsleiter, der die Versammlung leitet und nicht dem Präsidium angehören soll. Findet sich kein Versammlungsleiter, wird die Versammlung vom Präsidenten geleitet; in diesem Fall muss die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter wählen, der die Entlastung und die Neuwahl des Präsidiums durchführt und dem Präsidium nicht angehören darf.

(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich und einheitlich ausgeübt werden. Gäste dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen; erhebt sich Widerspruch, entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von einem der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Ist ein zur Wahl vorgeschlagenes Mitglied nicht anwesend, muss eine schriftliche Einwilligung zur Übernahme des Amtes vorliegen.

(7) Anträge können gestellt werden:

1. von jedem Mitglied oder

2. vom Präsidium.

(8) Anträge auf Satzungs- oder Beitragsänderung müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium des Vereins eingegangen sein.

(9) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Präsidium  eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungs- und Beitragsänderung sind unzulässig.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.  Das Präsidium bestätigt das Protokoll spätestens zwei Monate nach der Mitgliederversammlung und übersendet es sodann den Mitgliedern nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 Satz 2 der Satzung.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Jedes Mitglied nach § 3 hat eine Grundstimme.

(2) Zusätzlich erhalten Mitglieder mit:

1. 101 bis 200 Vereinsmitgliedern eine Stimme;

2. 201 bis 500 Vereinsmitgliedern zwei Stimmen;

3. 501 bis 1000 Vereinsmitgliedern drei Stimmen;

4. 1001 bis 2000 Vereinsmitgliedern vier Stimmen;

5. 2001 bis 3000 Vereinsmitgliedern fünf Stimmen und

6. 3001 und mehr Vereinsmitgliedern sechs Stimmen.

Die Zahl der zusätzlichen Stimmen richtet sich jeweils nach der Mitgliederzahl, die dem Landessportbund zu Beginn des Kalenderjahres gemeldet wurde; dabei richtet sich das Stimmrecht nach der Anzahl der in Reinickendorf aktiven Sportler.

(3) Wählbar sind die volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder der Mitgliedsvereine bzw. Betriebssportgemeinschaften.

§ 9 Präsidium

(1) Das Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und dem Vizepräsidenten für Finanzen sowie
dem Vizepräsidenten für die Jugendarbeit. Das Präsidium vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung des Vereins sind der Präsident und ein Vizepräsident  oder bei Verhinderung des Präsidenten zwei Vizepräsidenten berechtigt.

(2) Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins. Das Präsidium regelt die Verteilung seiner Geschäfte auf die einzelnen Mitglieder selbst, wobei dem Vizepräsidenten für Finanzen die Kassenführung obliegt.

(3) Die Mitglieder des Präsidiums werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben über die in Satz 1 genannten Amtszeit hinaus bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Präsidiumsmitglieds, längstens jedoch für vier weitere Monate, im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus dem Präsidium aus, ist das Präsidium berechtigt, eine Person im Sinne des § 8 Abs. 3 der Satzung bis zu einer Neuwahl mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte zu beauftragen.

(4) Sitzungen des Präsidiums finden mindestens alle drei Monate statt. Sie werden vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Wenn mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums es fordern, muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Sitzung einberufen und durchgeführt werden.

(5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der gewählten Mitglieder.

(6) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist das Präsidium berechtigt, einen hauptamtlichen Geschäftsführer einzustellen. Dieser hat Teilnahmerecht an allen Sitzungen der Vereinsorgane und Gremien ohne Stimmrecht.  

(7) Das Präsidium ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ordnungen zu erlassen.

§ 10 Jugendarbeit

(1) Die zentrale Jugendarbeit obliegt dem Jugendausschuss (ehemals: Bezirkliche Arbeitsgemeinschaft der Sportjugend); er ist die Jugendorganisation des Vereins. Der Jugendausschuss besteht aus dem Vizepräsidenten für die Jugendarbeit als Vorsitzenden und den Jugendwarten der Mitglieder.

§ 11 Ausschüsse

(1) Die Mitgliederversammlung und das Präsidium können Ausschüsse für bestimmte Aufgaben einsetzen; § 10 bleibt unberührt.

(2) Die Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sie haben dem Präsidium und der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten. Sie sind keine Beschlussorgane.

§ 12 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Präsidium oder eines Ausschusses sein dürfen. Als Kassenprüfer darf nicht bestellt werden, wer Mitglied des Präsidiums, eines Ausschusses oder Angestellter des Vereins ist oder in den letzten zwei Jahren vor der Bestellung war. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht abzugeben, der dem Präsidium spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu übermitteln ist. Wenn sich Beanstandungen ergeben haben, ist im Anschluss an die Kassenprüfung eine Schlussbesprechung mit dem Vizepräsidenten für Finanzen durchzuführen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Präsidiums.

§ 13 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e. v. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom  8. November 2016 neu gefasst, mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. März 2017 geändert und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.